Satzung

Präambel: Der PbW Horst Füchse e.V. ist Teil des Bundesverbands des Pfadfinderbund Weltenbummler, Mitglieder im Ortsverband sind gleichzeitig Mitglieder im Bund.
Der PbW Horst Füchse ist als gemeinnützig anerkannt gem. §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

PFADFINDERBUND WELTENBUMMLER
HORST FÜCHSE E.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pfadfinderbund Weltenbummler – Horst Füchse e.V.“
    (kurz PbW Horst Füchse e.V.).
  2. Der Sitz des Vereins ist Neunkirchen am Brand.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein PbW Horst Füchse e.V. ist ein Jugendverband mit dem Zweck der Jugend-
    pflege (Jugendarbeit) und der Erziehung junger Menschen nach den pfadfinderischen
    Grundsätzen Baden-Powells in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus zu freien, verant-
    wortungsbewussten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates.
  2. Der Verein PbW Horst Füchse e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
    zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-
    nung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Aktionen, Fahrten und Lagern
    b. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Jugenderholungen
    c. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Gruppenstunden in den örtlichen
    Gruppen
    d. Planung, Durchführung und Nachbereitung von Aus- und Weiterbildungen, Jugend-
    bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterbildungsmaßnahmen
    e. Planung, Durchführung und Nachbereitung übergreifender Projekte.
  4. Der Verein PbW Horst Füchse e.V. ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder
    Interessensgruppen gebunden.
  5. Der PbW Horst Füchse e.V. sieht sich als aktiver Teil des Pfadfinderbundes Weltenbummler.
  6. Der Verein PbW Horst Füchse e.V. arbeitet auf allen Ebenen nach demokratischen Prinzipien.
  7. Der Verein PbW Horst Füchse e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-
    glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
    durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-
    nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr können die ordent-
    liche Mitgliedschaft beantragen, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen.
  2. Interessierte Erwachsene können die unterstützende Mitgliedschaft beantragen, so-
    fern sie die Arbeit aktiv unterstützen möchten.
  3. Jede natürliche und jede juristische Person kann die fördernde Mitgliedschaft beantra-
    gen, sofern sie die Arbeit ideell und/oder materiell unterstützen möchte.
  4. Der Antrag/Die Beitrittserklärung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich abzuge-
    ben. Er muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nachdem der Jahresbeitrag für das lau-
    fende Geschäftsjahr vollständig beim Verein eingegangen ist, ist die Mitgliedschaft er-
    worben. Diese schließt die Mitgliedschaft beim Pfadfinderbund Weltenbummler mit ein.
  6. Ordentliche Mitglieder können nach Vollendung des 27. Lebensjahres auf Wunsch als
    unterstützendes Mitglied im Verein PbW Horst Füchse e.V. bleiben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    b. Tod des Mitgliedes
    c. Ausschluss des Mitgliedes
    d. Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Ge-
    schäftsjahres
    e. Erreichen des vollendeten 27. Lebensjahres
  2. Die unterstützende Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    b. Tod des Mitgliedes
    c. Ausschluss des Mitgliedes
    d. Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Ge-
    schäftsjahres
  3. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    b. Tod des Mitgliedes
    c. Ausschluss des Mitgliedes
    d. Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Ge-
    schäftsjahres
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zu-
    widerhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    4.1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    4.2. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
    zu geben.
    4.3. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
    mitzuteilen.
    4.4. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung kann das betref-
    fende Mitglied schriftlichen Einspruch erheben, über den die nächste Horstdelegier-
    tenversammlung nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet. Bis zu deren
    Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur
    Förderung des Vereinszweckes (§ 2) nach besten Kräften verpflichtet.
    1.1. Sie haben die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
    1.2. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag für das Folgejahr ist bis zum
    31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, sonst erlischt die Mitgliedschaft
    gemäß § 4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der HDV festgesetzt.
    1.3. In der Mitgliedschaft ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
    1.4. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Wahlen zu den satzungsgemäßen Or-
    ganen des Vereins PbW Horst Füchse e.V. im Rahmen der Vereinswahlordnung des
    PbW Horst Füchse e.V. und an den demokratischen Entscheidungen im Rahmen der
    Bundesordnung des Pfadfinderbundes Weltenbummler mitzuwirken.
  2. Unterstützende Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und
    zur Förderung des Vereinszweckes (§ 2) nach besten Kräften verpflichtet.
    2.1. Sie haben die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
    2.2. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag für das Folgejahr ist bis zum
    31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, sonst erlischt die Mitgliedschaft
    gemäß § 4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der HDV festgesetzt.
    2.3. In der Mitgliedschaft ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
    2.4. Jedes unterstützende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell.
    3.1. Sie haben mindestens den von der HDV festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    3.2. Sie können auf Einladung an Veranstaltungen des Vereins PbW Horst Füchse e.V. teilneh-
    men.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins PbW Horst Füchse e.V. auf Horstebene sind:
    a. die Horstführung (Vorstand des PbW Horst Füchse e.V.)
    b. die Horstdelegiertenversammlung (beschlussfassendes Gremium)
  2. Organe der örtlichen Gruppen des PbW Horst Füchse e.V. auf Stammesebene sind:
    a. die Stammesführung (Vorstand der örtlichen Gruppe)
    b. die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe (Mitgliederversammlung)

§ 7 Untergliederungen des Vereins

  1. Alle Untergliederungen des Vereins sind eigene eingetragene oder nicht eingetragene
    Rechtsträger und geben sich ihre Satzung oder Ordnung selbst.
  2. Die örtlichen Gruppen sind je eigene, in der Regel nicht rechtsfähige Vereine und ha-
    ben das Recht sich eigene Satzungen zu geben, die jedoch nicht dieser Satzung wider-
    sprechen dürfen.
    Für die Untergliederungen des PbW Horst Füchse e.V. gelten §§ 8 und 9 entsprechend.
    Soweit eigene Satzungen bzw. Wahlordnungen erlassen werden, müssen diese demo-
    kratischen Grundsätzen genügen und bedürfen vor Beschluss oder Änderung der Zu-
    stimmung der Horstführung. Lassen sich Untergliederungen des PbW Horst Füchse
    e.V. als rechtsfähiger Verein eintragen, muss ihre Satzung bestimmen, dass die Mit-
    gliedschaft im Verein zugleich die Mitgliedschaft im PbW Horst Füchse e.V. e.V. begrün-
    det.
  3. Die Horstführung überprüft das Geschäftsgebaren der Untergliederungen.

§ 8 Horstführung (Vorstand des PbW Horst Füchse e.V.)

  1. Die Horstführung besteht aus
    a. einem/einer Horstführerin
    b. einem/einer stellvertretenden Horstführerin
    c. einem/einer Horstschatzmeisterin
    d. stellvertretende/r Horstschatzmeisterin
  2. Die Horstführung gibt sich die Vorstandsgeschäftsordnung selbst, sie kann bestimmte
    Aufgaben Dritten übertragen.
  3. Horstführerin, stellvertretende/r Horstführerin, Horstschatzmeisterin und stellver- tretende/r Horstschatzmeisterin werden von der Horstdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Horstführung aus wichtigen Gründen ist mit einer
    Zweidrittelmehrheit der Horstdelegiertenversammlung jederzeit möglich.
  6. Zur Vertretung des Vereins PbW Horst Füchse e.V. im Sinne des § 26 BGB sind Horst-
    führerin und Horstschatzmeisterin berechtigt, diese führen die Geschäfte des Ver-
    eins. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

§ 9 Horstdelegiertenversammlung (HDV)

  1. Die Horstdelegiertenversammlung ist oberstes beschlussfassende Organ des PbW
    Horst Füchse e.V., sie tagt vereinsöffentlich.
  2. In der HDV haben Sitz und Stimme die nach der Vereinswahlordnung des PbW Horst
    Füchse e.V. gewählten Delegierten der örtlichen Gruppen.
  3. Die HDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von der Horstführung
    unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform an die zuletzt bekannte
    Adresse einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder der Delegierten der örtlichen
    Gruppen ist die Horstführung verpflichtet, die HDV unverzüglich einzuberufen.
  5. Die Horstdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
    Stimmberechtigten nach § 9 Absatz 2 anwesend sind.
  6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Horstführung die Horstdelegiertenversammlung er-
    neut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von § 9 Absatz 5
    beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Aufgaben der Horstdelegiertenversammlung sind insbesondere
    a. Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes
    b. Wahl der Horstführung
    c. Entlastung der Horstführung
    d. Wahl der Kassenprüfer*innen
    e. Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
    f. Jahresplanung
    g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    h. Änderung der Vereinssatzung, -wahlordnung oder -geschäftsordnung und der Ver-
    einsordnung
    i. An- und Aberkennung der Untergliederungen des PbW Horst Füchse e.V.
    j. Entscheidung über die Auflösung des PbW Horst Füchse e.V.
  8. Die HDV kann sowohl als Präsenz- als auch als Onlinetreffen stattfinden. Bei einer Prä-
    senzveranstaltung ist in Ausnahmefällen auch eine Teilnahme per Telefon oder Onli-
    netool möglich. Näheres regelt die Vereinsgeschäftsordnung.
  9. Die HDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Zur
    Änderung der Horstsatzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmbe-
    rechtigten erforderlich.
    Einer Auflösung des PbW Horst Füchse e.V. müssen zwei Drittel aller Delegierten der
    örtlichen Gruppen auf einer hierzu gesondert einberufenen HDV zustimmen.
  10. Die Beschlüsse der Horstdelegiertenversammlung werden protokolliert.
  11. Das Protokoll wird von dem/der zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollfüh-
    rerin und dem/der Horstführerin unterzeichnet und den Mitgliedern der Stammes-,
    Horst- und Bundesführung abschriftlich zugesandt. Über Einwände gegen den Inhalt
    entscheidet die nächste Horstdelegiertenversammlung.
  12. Die Horstdelegiertenversammlung kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte
    und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden. Diese haben der Horstführung
    und Horstdelegiertenversammlung zu berichten.

§ 10 Vorstand der örtlichen Gruppen

  1. Der Vorstand der örtlichen Gruppen besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand der örtlichen Gruppen gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung
    und verteilt die Aufgaben entsprechend.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes der örtlichen Gruppen werden von der Mitgliederver-
    sammlung aus ihren Reihen einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes der örtlichen Gruppen aus wichtigen
    Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit
    möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung (MGV)

  1. Die MGV ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe.
  2. Jedes ordentliche Mitglied der örtlichen Gruppe, das seinen Beitrag für das laufende
    Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Stimme in der MGV.
  3. Jedes unterstützende Mitglied der örtlichen Gruppe, das seinen Beitrag für das lau-
    fende Jahr bezahlt hat, hat Sitz- und Rederecht in der MGV.
  4. Die MGV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
    Sie wird vom Vorstand der örtlichen Gruppe unter Bekanntgabe der vorläufigen Tages-
    ordnung in Textform an die zuletzt bekannte Adresse einberufen. Die Ladungsfrist be-
    trägt zwei Wochen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtig-
    tes Mitglied nach § 11 Absatz 2 anwesend ist.
  6. Aufgaben der MGV sind insbesondere
    a. Wahl des Vorstandes der örtlichen Gruppe
    b. Entlastung des Vorstandes der örtlichen Gruppe
    c. Wahl der Delegierten der örtlichen Gruppe nach der Vereinswahlordnung
    d. Jahresplanung der örtlichen Gruppe
  7. Die MGV kann sowohl als Präsenz- als auch als Onlinetreffen stattfinden. Bei einer Prä-
    senzveranstaltung ist in Ausnahmefällen auch eine Teilnahme per Telefon oder Onli-
    netool möglich. Näheres regelt die Vereinsgeschäftsordnung.
  8. Die MGV entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe-
    rechtigten.
  9. Beschlüsse der MGV, die den PbW Horst Füchse e.V. rechtlich binden oder Rechte des
    PbW Horst Füchse e.V. berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Horstfüh-
    rung.
  10. Das Protokoll wird von dem/der zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollfüh-
    rerin und dem/der Stammesführerin unterzeichnet und den Mitgliedern der Stam-
    mes-, und Horstführung abschriftlich zugesandt.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins PbW Horst Füchse e.V. kann nur durch eine gesonderte
    hierzu eingeladene Horstdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller mög-
    lichen Delegierten der örtlichen Gruppen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
    cke fällt das Vermögen des Vereins an den
    Rechts- und Finanzträger des Pfadfinderbundes Weltenbummler e.V.
    Vereinsregisternummer VR 202521 beim Amtsgericht Nürnberg
    Anschrift:
    Spittlertorgraben 47
    90429 Nürnberg
    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
    verwenden hat.
  3. Sofern die Horstdelegiertenversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand
    zu den Liquidatoren bestimmt.

Angenommen von der Horstdelegiertenversammlung am 20. Oktober 2020 in Eckental

Die Satzung
wurde beschlossen von der Horstdelegiertenversammlung am 07.09.2019 in Eckental
geändert von der Horstdelegiertenversammlung am 13.09.2020 in Eckental
geändert von der Horstdelegiertenversammlung am 20.10.2020 in Eckental